Vorsorgevollmacht

 

Im Falle einer sogenannten Geschäftsunfähigkeit können Menschen aus dem privaten Umfeld, also beispielsweise Angehörige, aber auch Freunde, Verwandte oder auch soziale Institutionen die eigenen Angelegenheiten regeln. Wer also zu Lebzeiten eine entsprechende Vorsorgevollmacht verfasst hat, macht im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit einen staatlichen Eingriff überflüssig. Ist keine solche Vorsorgevollmacht vorhanden, kann im Ernstfall beispielsweise eine gerichtliche Betreuung angeordnet werden.

Entsprechende Situationen können aber nicht nur wegen eines geistigen Verfalls im Alter, sondern beispielsweise auch durch einen Unfall auftreten. In diesen Fällen regelt die Vorsorgevollmacht ganz klar, wer dann mit den eigenen, privaten Angelegenheiten betraut werden soll. In einer Vorsorgevollmacht wird also der Vertreter eines gebrechlichen Menschen ganz klar benannt. Die Auswahl dieser Personen sollte sorgsam getroffen werden, denn der Bevollmächtigte wird weder vom Gericht bestellt noch in seiner Tätigkeit und Handlungsweise überwacht. Deshalb muss der Bevollmächtigte charakterlich geeignet und auch besonders vertrauenswürdig sein, um im Ernstfall die eigenen Angelegenheiten in jeder Hinsicht gemäß des mutmaßlich eigenen Willens regeln zu können.

 

 

 

Es können auch mehrere bevollmächtigte Personen als Vertreter benannt werden

 

Dabei hängt die Eignung einer Person als Bevollmächtigter davon ab, in welchem Umfange persönliche Verhältnisse zu regeln sind. Wenn beispielsweise ein größeres Vermögen verwaltet werden oder Pflegehilfen organisiert werden sollen, sind über die besondere Vertrauenswürdigkeit hinaus auch Fachkenntnisse erforderlich. Darüber hinaus sollte auch sichergestellt sein, dass eine bevollmächtigte Person nicht ihrerseits in Kürze gebrechlich oder hilfebedürftig wird. Als Bevollmächtigte in einer Vorsorgevollmacht können aber nicht nur nahestehende Personen benannt werden, sondern auch kompetentes Fachpersonal wie beispielsweise auf Betreuungsrecht spezialisierter Anwälte oder Berufsbetreuer. Falls mehrere Bevollmächtigte in einer Vorsorgevollmacht benannt werden, so ist unmissverständlich festzulegen, ob jede dieser Personen für sich allein handeln darf oder ob anstehende Entscheidungen immer nur im Einvernehmen untereinander getroffen werden können.

 

 

 

 

 

Inhalte einer Vorsorgevollmacht stets den eigenen Bedürfnissen anpassen

 

Vielfach herrscht Unklarheit darüber, welche Angelegenheiten eigentlich einem Bevollmächtigten im Falle der eigenen Gebrechlichkeit übertragen werden können. Grundsätzlich ist es erforderlich, dies jeweils für alle Punkte schriftlich in der Vorsorgevollmacht festzulegen. Jede Art von

 

 

können Gegenstand der schriftlichen Ausführungen in einer Vorsorgevollmacht sein. Diese kann also den eigenen Bedürfnissen entsprechend sehr individuell ausgestaltet werden. Selbstverständlich ist es auch jederzeit möglich, die Angaben in einer Vorsorgevollmacht gemäß der sich ändernden eigenen Lebensumstände zu ergänzen oder zu komplettieren. Die bereits bevollmächtigten Personen sollten über jede Änderung umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Der Gesetzgeber macht also keinerlei Vorgaben dahingehend, welche Angelegenheiten zwingend Gegenstand einer Vorsorgevollmacht sein müssen und welche nicht.

 

 

 

Grundsätzlich kann eine Vorsorgevollmacht auch mündlich erteilt werden

 

Eine Vorsorgevollmacht sollte jedoch stets schriftlich niedergelegt sein. Es bedarf jedoch grundsätzlich gesetzlicherseits keiner bestimmten Form. Dies bedeutet, dass auch eine mündlich erteilte Vorsorgevollmacht grundsätzlich immer gültig ist. Von Geschäftspartnern, gleich welcher Art, wird jedoch im Ernstfall stets die Vorlage einer schriftlichen Vorsorgevollmacht verlangt. Auch sollte strikt auf die Formulierungen in einer Vorsorgevollmacht geachtet werden, denn davon hängt tatsächlich ihre Wirksamkeit ab.

Falls die Vollmacht erst dann wirksam werden soll, wenn eine geistliche Gebrechlichkeit bereits aufgetreten ist, dann sollte das Original einer solchen Vorsorgevollmacht der bevollmächtigten Person zuvor nicht persönlich ausgehändigt werden. Eine schriftliche Vorsorgevollmacht kann natürlich zu Hause sicher verwahrt oder auch bei einem Anwalt oder Notar gegen Gebühr hinterlegt werden. Die Aushändigung erfolgt allerdings nur unter den vorher genau vereinbarten Bedingungen. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass ein Bevollmächtigter durch Gegenzeichnung, also durch Leistung der eigenen Unterschrift, seine Bevollmächtigung bestätigt oder auch seine Kenntnis darüber, wer die Vollmacht erteilt hat und wo diese aufbewahrt wird. Darüber hinaus ist es für Bürgerinnen und Bürger auch möglich, ihre Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Dies schafft zusätzliche Rechtssicherheit und im Ernstfall erteilt die Bundesnotarkammer auch gerne Auskünfte über die jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden, neuen gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

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