Patientenverfügung

 

Vielfach herrscht beim Thema Patientenverfügung Unsicherheit. Denn es gehört mit zu den schwierigsten Fragen im Leben, sich zu entscheiden, wie beispielsweise im Falle einer todbringenden Erkrankung gehandelt werden soll. Viele Menschen machen sich auch dann erst Gedanken zu diesen und anderen schweren Themen, wenn entsprechende Erfahrungen im näheren Angehörigenkreis gemacht wurden. Auch der Tod eines nahestehenden Menschen kann der Anlass sein, sich mit diesem Thema einmal näher auch für die eigene Person zu beschäftigen. Schließlich geht es beim Thema Patientenverfügung auch darum, sich beizeiten Gedanken darüber zu machen, um Angehörige im Ernstfall so gut es geht zu entlasten. Oftmals wird auch angenommen, eine Patientenverfügung sei erst im Alter oder in der zweiten Lebenshälfte sinnvoll. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn ein Mensch kann in jedem Lebensalter, sei es beispielsweise durch eine Krankheit oder durch einen Unfall, in eine Situation geraten, nicht mehr selbstständig entscheiden zu können.

 

 

 

Anwendung des eigenen Willens auch bei Entscheidungsunfähigkeit

 

Bei akuter Lebensgefahr, wenn also dann überhaupt kein Aufschub mehr möglich ist, dürfen Ärzte auch ohne explizite Zustimmung einer Person handeln. Immer dann, wenn außerhalb einer akuten Lebensgefahr eine sogenannte Einwilligungsunfähigkeit vorliegt, müssen jedoch Entscheidungen stets im Sinne der betreffenden Person getroffen werden. Dies kann jedoch nur dann geschehen, wenn der mutmaßliche Wille einer Person auch bekannt ist. Dies ist beispielsweise dann gesichert der Fall, wenn eine Patientenverfügung in schriftlicher Form vorliegt. Eine mündliche Willenserklärung allein reicht also auch vor dem Gesetz leider nicht aus. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens einer Person können auch Bevollmächtigte oder aber ein Richter eines Betreuungsgerichts herangezogen werden. Auch in diesen Fällen, wenn also ein Betreuungsrichter oder ein gesetzlicher Betreuer herangezogen werden müssen, sind auch diese Personen von Amts wegen gehalten, den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Liegt jedoch kein Schriftstück vor, beispielsweise in Form einer eindeutigen Patientenverfügung, so ist dies nicht oder nur schwer möglich.

 

 

 

 

 

 

 

Patientenverfügung für die größtmögliche Rechtssicherheit im Ernstfall

 

Es kommt bei der Ausfertigung einer Patientenverfügung insbesondere auf die Eindeutigkeit der Formulierungen an. Diese sollten so präzise wie möglich und nicht zu allgemein gehalten sein. Es lohnt sich also, bestimmte mögliche Situationen und Szenarien vorher durchzuspielen und dann davon ausgehend, präzise Behandlungswünsche schriftlich zu formulieren und in der Patientenverfügung niederzulegen. Dies schafft im Ernstfall die größtmögliche Rechtssicherheit und ist somit eine Entlastung für alle Beteiligten. Eine Patientenverfügung ist also nichts anderes, als die freiwillige, schriftliche Erklärung einer volljährigen Person, wie in bestimmten Situationen durch Angehörige oder Dritte zu verfahren ist, falls keine Einwilligungsfähigkeit mehr gegeben sein sollte.


Das Entscheidende ist dabei immer der Wille derjenigen Person, um die es bei der Patientenverfügung geht. Auch Ärzte sind also an diesen Patientenwillen gebunden, soweit es in der jeweiligen Situation machbar und medizinisch geboten ist. Nur durch die konkreten Hinweise in einer Patientenverfügung ist der Wille eines Patienten im Ernstfall überhaupt sicher zu ermitteln und auch umzusetzen. Zunächst ist es also wichtig, sich der eigenen Werte, Wünsche und Bedürfnisse bewusst zu werden und diese präzise formuliert in die Patientenverfügung aufzunehmen. Darüber hinaus ist es auch von Bedeutung, Bevollmächtigte als vertraute Personen zu benennen, dadurch können die Wünsche einer Person auf die konkreten Situationen direkt übertragen werden. Sollte also eine eigene Entscheidungsunfähigkeit eintreten, bietet dieses Vorgehen die größtmögliche Sicherheit, dass alles auch in einem Ernstfall nach eigenen Vorstellungen und Weisungen geregelt werden kann. Bei den bevollmächtigten Personen muss es sich nicht zwangsläufig um nachstehende Angehörige handeln. Es können also auch beispielsweise Personen aus dem Bekanntenkreis oder Freunde als Bevollmächtigte in eine Patientenverfügung aufgenommen werden.

 

 

 

Patientenverfügung in jedem Lebensalter sinnvoll

 

Auch für behandelnde Ärzte ist der Patientenwille in einer Patientenverfügung rechtlich bindend und darf nicht einfach übergangen werden. Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes soll aus den Formulierungen in einer Patientenverfügung klar ersichtlich sein, dass sich eine Person ernsthaft und detailliert mit den Fragen des eigenen Lebensendes auseinandergesetzt hat. Ist das der Fall, sind die behandelnden Ärzte gehalten, diesen Willen eines Patienten stets aktuell zu befolgen und nicht nur mutmaßlich. Es gibt keine klaren gesetzlichen Vorgaben, was in einer Patientenverfügung stehen muss und was nicht. Auch was die Formulierung angeht, sind Personen völlig frei, was jeweils für angemessen und wichtig gehalten wird und was nicht. Außerdem besteht in der Bundesrepublik Deutschland keine Pflicht für Bürger, eine Patientenverfügung für die eigene Person zu erstellen. Jeder Mensch hat, was das eigene Lebensende angeht, unterschiedliche Ängste, Wünsche, Vorstellungen oder Hoffnungen. Doch genau diese spezifischen, individuellen Ansprüche an das eigene Lebensende sollten sich in den Formulierungen einer Patientenverfügung widerspiegeln. Auch wenn eine Patientenverfügung also keine gesetzliche Pflicht darstellt, kann dazu alleine schon aus Vorsorgegründen nur dringend geraten werden. Wer sich mit eigenen Formulierungen schwer tut, kann auch auf eine ganze Reihe von Vordrucken mit Formulierungshilfen zurückgreifen und diese entsprechend dem eigenen Willen individuell anpassen.

 

 

 

 

 

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