Das Testament – der letzte Wille für die Nachwelt


D urchaus beschäftigen sich die Menschen nicht gerne mit dem Thema Tod – insbesondere nicht mit der eigenen Endlichkeit. Allerdings sind mit dem Tod nicht nur Trauer und Schmerz, sondern auch wichtige Entscheidungen zum Nachlass verbunden. Mit einem Testament kann zu Lebzeiten festgelegt werden, wer die Erbenstellung einnehmen soll und wie welche Vermögenswerte aufgeteilt werden sollen. Im Gegensatz zum Erbvertrag muss keine notarielle Beurkundung erfolgen. Sobald keine letztwillige Verfügung, zu der neben Testamenten auch Erbverträge zählen, existiert, greift die gesetzliche Erbfolge.

 

 

 

Wann ein Testament ratsam ist

Testament verfassen
Der Abschluss eines Testaments ist regelmäßig dann angeraten, wenn

 


werden soll. Allerdings kommt ein Testament auch dann in Betracht, wenn

 

 

 

 

 

Die verschiedenen Arten von Testament


Grundsätzlich wird zwischen dem Einzeltestament und dem gemeinschaftlichen Testament differenziert. Wie es die Bezeichnungen bereits vermuten lassen, wird das Einzeltestament von einer einzelnen Person und das gemeinschaftliche Testament von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern verfasst.

Neben dem privaten, eigenhändigen Testament kann ein notarielles, öffentliches Testament in Erwägung gezogen werden. Während das private Testament handschriftlich aufgesetzt wird, kümmert sich bei dem öffentlichen Testament ein Notar um die Formulierung des letzten Willens. Bei Letzterem werden selbstverständlich sämtliche Vorgaben des Testamentsgebers umgesetzt. Eine Sonderform stellt das Nottestament dar, welches nur in Ausnahmefällen wirksam ist.

 

 

 

Das gesetzliche Erbrecht


Das Erbrecht ist hierzulande im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und sieht vor, dass das Gesamtvermögen eines Verstorbenen auf eine oder mehrere Personen übergeht. Bei der Erbfolge ist der Verwandtschaftsgrad ausschlaggebend. Sofern vorhanden, sind grundsätzlich die Kinder zum Erben berufen. Wenn diese bereits verstorben sein sollten, sind deren Abkömmlinge, demnach die Enkel, als Erben anzusehen. Kinder sowie Enkelkinder stellen die Erben der 1. Ordnung dar.

Wenn in der 1. Ordnung keine Erben vorhanden sind, kommen die Verwandten der 2. Ordnung, wozu Eltern und Geschwister sowie deren Abkömmlinge zählen, als Erben in Betracht. Als Erben der 3. Ordnung sind Großeltern, Onkel und Tanten anzusehen. Fernere Ordnungen spielen im Regelfall eine untergeordnete Rolle. Bei verheirateten Paaren sowie eingetragenen Lebenspartnern erbt der überlebende Partner grundsätzlich mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dieser Anteil erhöht sich je nach Güterstand und vorhandenen Erben in der 1. und 2. Ordnung um weitere Anteile.

 

 

 

Testierfähigkeit – die Voraussetzungen für ein wirksames Testament


Unter der Testierfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, ein rechtsgültiges Testament aufsetzen zu können. Sowohl die Tragweite der Entscheidungen als auch die Auswirkungen müssen von der Person eingeschätzt werden können. Während Personen unter 16 Jahren kein Testament verfassen können, kommt ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein öffentliches Testament unter Hinzuziehung eines beratenden Notars infrage. Grundsätzlich sind alle volljährigen Personen ohne Bewusstseinsstörung, Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit uneingeschränkt testierfähig. Mit der Testierfähigkeit geht die Testierfreiheit einher, demnach die Freiheit den Inhalt des Testaments, die Erben und die Aufteilung des Vermögens frei zu bestimmen.

 

 

 

Wer testamentarischer Erbe werden kann


Mit einem Testament kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Unabhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis kann jede Person als Erbe benannt werden. Hierzu zählen auch juristische Personen, wie gemeinnützige Organisationen. Der benannte Erbe wird nach dem Tode Rechtsnachfolger und erhält neben allen Vermögenswerten auch mögliche Schulden. Sobald das Erbe nur an eine Person vererbt wird, wird von einem Alleinerben (Vollerben) gesprochen.

Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet. Mit einem Auseinandersetzungsvertrag können die Miterben das Vermögen aufteilen und schließlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Grundsätzlich kann eine Erbschaft, zum Beispiel im Falle einer Überschuldung des Nachlasses, auch von einem testamentarischen Erben ausgeschlagen werden.

 

 

 

Was bei einem privaten Testament zu beachten ist


Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit und überall ohne Hinzuziehung von Zeugen abgefasst werden. Allerdings müssen für eine Wirksamkeit bestimmte gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden. Die Verfügung muss komplett handschriftlich verfasst und mit Vor- sowie Familiennamen unterschrieben sein. Demnach sind maschinell erstellte Verfügungen, die zum Beispiel mit einem Computer verfasst wurden, nicht rechtswirksam. Darüber hinaus sind nach § 2247 BGB sowohl Ort als auch Datum anzugeben. Sobald mehrere Willenserklärungen existieren, gilt das zuletzt verfasste Testament als rechtswirksam. Vor diesem Hintergrund kann die fehlende Angabe von Ort und Datum zu einer Ungültigkeit führen.

Die inhaltlichen Regelungen sollten eindeutig formuliert sein, um keinen Interpretationsspielraum zu eröffnen. Eine Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ ist zwar nicht vorgeschrieben, sollte aber aus Gründen der Rechtsklarheit verwendet werden. Da unleserliche Testamente oftmals nicht anerkannt werden, sollte auf eine gute Lesbarkeit geachtet werden. Nachträgliche Ergänzungen sind jederzeit möglich, aber mit Unterschrift sowie der Orts- und Datumsangabe zu versehen. Das Testament kann beliebig oft ergänzt oder geändert werden; auch ein Widerruf ist möglich.

Testamente in Blindenschrift sind nicht zulässig, weshalb sehbehinderte Menschen einen Notar mit der Testamentserstellung beauftragen müssen. Gleiches gilt für lese- und schreibunfähige Personen.

 

 

 

Das öffentlich-notarielle Testament


Bei dem öffentlich-notariellen Testament wird die letztwillige Verfügung dem Notar mündlich oder schriftlich mitgeteilt. Der Notar erstellt das Testament, liest es vor und unterschreibt es zusammen mit dem Testamentsgeber. Anschließend wird die letztwillige Verfügung beurkundet und dem Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung übergeben. Wenn das Testament aus der Verwahrung zurückgefordert wird, kommt dies einem Widerruf gleich. Eine Änderung des Testaments ist mit neuen Notargebühren verbunden.

Im Gegensatz zum handschriftlichen Testament garantiert das öffentlich-notarielle Testament Rechtssicherheit. Der Notar ist zu einer Belehrung und umfassenden Prüfung der letztwilligen Verfügung verpflichtet. Die gerichtliche Verwahrung stellt sicher, dass das Testament nicht gefälscht oder verändert werden kann. Auch ist ein Verlust des letzten Willens ausgeschlossen.

 

 

 

Das gemeinschaftliche Testament


Die gemeinschaftliche Willenserklärung von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern zur Aufteilung des Erbes wird in Form eines gemeinschaftlichen Testamentes festgehalten. Bei einem eigenhändigen Testament genügt es, wenn lediglich ein Ehegatte den Inhalt niederschreibt. Allerdings ist die letztwillige Verfügung im Anschluss von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterzeichnen.

Wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Erben und die Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, wird von einem sogenannten Berliner Testament gesprochen. Das Berliner Testament verhindert, dass Sachwerte der Eheleute, wie zum Beispiel ein Haus, aufgrund einer geforderten Erbauseinandersetzung nicht verkauft werden müssen. Die Änderung oder der Widerruf des Testaments setzt die Zustimmung von beiden Partnern voraus. Die letztwillige Verfügung kann daher nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners auch nicht mehr geändert werden.

 

 

 

Das Nottestament als Ausnahmeregelung


Nur wenn der Erblasser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den letzten Willen einem Notar zu übermitteln oder schriftlich zu fixieren, kann ein Nottestament erstellt werden. Unter anderem nach einem schweren Unfall oder einem Katastrophenfall kommt eine derartige letztwillige Verfügung infrage. Bei dem Nottestament übermittelt der Erblasser einen letzten Willen mündlich gegenüber Zeugen, die den gewünschten Inhalt schriftlich festhalten.

Das Nottestament kann vor dem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder auf See erstellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Testament vor drei Zeugen ausgeschlossen ist, wenn eine Erstellung vor einem Bürgermeister oder Notar möglich ist. Bei jeder Form des Nottestaments müssen über den Erblasser hinaus drei weitere Personen anwesend sein. Die Zeugen dürfen mit der letztwilligen Verfügung nicht zu Erben berufen werden. Auch darf keine der anwesenden Personen zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.

 

 

 

Die Funktion und Aufgaben eines Testamentsvollstreckers


Bei dem Testamentsvollstrecker handelt es sich um eine vom Erblasser ernannte Person, die sich um die Durchführung der Erbangelegenheiten kümmert. Hierzu zählt die Aufteilung der Vermögensgegenstände nach dem Willen des Verstorbenen und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Die Verwaltung des Nachlasses kann auch nur für eine bestimmte Zeit in die Hände eines Testamentsvollstreckers gelegt werden. Mitunter bei Minderjährigen wird oftmals eine befristete Testamentsvollstreckung gewählt.

Das Amt muss nicht übernommen werden und kann demnach auch abgelehnt werden. Die Annahme setzt eine Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber voraus.

 

 

 

Die Eröffnung eines Testaments


Da nach dem Ableben des Verstorbenen nur das Nachlassgericht das Testament rechtswirksam eröffnen darf, müssen alle Dokumente, die mutmaßlich den letzten Willen des Erblassers enthalten, an das zuständige Nachlassgericht gesendet werden. Sämtlichen Beteiligten, wie Erben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker, wird der Inhalt des Testaments bei der Eröffnung bekanntgegeben.

Oftmals wird das Testament ohne anwesende Beteiligte eröffnet und im Anschluss auf dem Postweg den Betroffenen in Form einer Kopie des Eröffnungsprotokolls und des Testaments zur Verfügung gestellt. Sofern ein offizieller Termin angesetzt wird, ist eine Anwesenheit nicht zwingend erforderlich. Die Inhalte werden den Nicht-Anwesenden nachträglich mitgeteilt. Mit der Testamentseröffnung beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist, in der sich die Erben für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden können. Die Eröffnung geht mit einer Mindestgebühr von 10 Euro einher, die sich in Abhängigkeit vom Nachlasswert weiter erhöht.

 

 

 

 

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